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Gefahrgut

Mit dem Ziel die Sicherheit bei Transporten mit Gefahrgut auf den öffentlichen Strassen, Schienen und Gewässern zu erhöhen, gilt seit 1. Juli 2001 die Gefahrgutbeauftragtenverordnung.

Wann untersteht ein Unternehmen der GGBV?

Der GGBV unterstehen Unternehmen, die gefährliche Güter ab einer bestimmten Menge auf der Strasse, auf der Schiene oder auf den Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen. Die höchstzulässigen Gesamtmengen (sog. Freigrenzen) sind tabellarisch im Anhang der GGBV festgelegt.

Welche Aufgabe hat eine Unternehmung, wenn sie der GGBV untersteht?

  • Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten (Art. 26)
  • Ausbildung dieses Beauftragten an speziellen Kursen (Art. 13 ff)
  • Meldung des erfolgreichen Prüfungsabschlusses an die Behörde (Art. 7) 
  • Erstellung eines Pflichtenheftes für den Beauftragten (Art. 11)
  • Schaffung einer ausreichenden Stellung des Beauftragten im Betrieb (Art. 8) und Bekanntmachung im Betrieb (Art. 9)

Adressen Prüfstellen gemäss GGBV

mehr zu Sicherheit auf den Strassen: www.astra.admin.ch


Für die Meldung an das Amt für Umwelt können folgende Formulare verwendet werden:

 
 
Gefahrgutbeauftragte müssen sich aus- und weiterbilden. Für Fragen steht Ihnen das Amt für Umwelt gerne zur Verfügung.