Aufgaben Naturgefahren
Das eidgenössische Wald- und das Wasserbaugesetz verlangen von den Kantonen, dass sie Gefahrenkarten erarbeiten und diese in der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigen. Die Kantone werden mit Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c RPG verpflichtet, für die Richtplanung Grundlagen zu erarbeiten, die zeigen, welche Gebiete durch Naturgefahren erheblich bedroht sind. Die Umsetzung von Gefahrenzonen soll über die Nutzungsplanung erfolgen; der kantonale Richtplan kann die Grundsätze aufzeigen und entsprechende Anweisungen an die Nutzungsplanung geben. Zur Ausarbeitung der vom Bund geforderten Gefahrenkarten hat das AfU 1998 ein verwaltungsinternes Projekt gestartet. Darin sind die folgenden Stellen beteiligt: Amt für Umwelt, Forstamt, Amt für Raumplanung und Amt für Zivilschutz.
Die Umsetzung des Projektes Naturgefahren beinhaltet die folgenden Teilprojekte, die schrittweise realisiert werden:
- Erarbeitung und Zusammenstellung der vorhandenen Grundlagen
- Gefahrenhinweiskarte;
Zweck: Grundlage für die Richtplanung zur ersten, groben Erkennung der Interessenkonfliktgebiete - Ereigniskataster
- Gefahrenkarte:
Zweck: Grundlage für die Richt- und Nutzungsplanung sowie für die Projektierung von Schutzmassnahmen - Projektierung und Umsetzung von Schutzmassnahmen
Die Erhebungen und Arbeiten an der Gefahrenkarte sind im Gange. Für die Grundlagenerhebung wurde der Kanton in vier Untersuchungsgebiete eingeteilt, die eher den Verlauf der Gewässersysteme wiederspiegeln als den der politischen Gemeindegrenzen. Am 30. August wurden die Gefahrenkarten von zwei der vier Teilgebieten an die betroffenen Gemeinden ausgehändigt. (Stand der Bearbeitung [PDF] August 2012)
Zum Thema Naturgefahren, ihr Entstehen und ihre Auswirkungen, wer was tut und wer wie plant wurde die Informations-, Lern- und Lehrplattform www.bachseefluss.ch geschaffen. Dies ist die Seite zum Thema Naturgefahren im Thurgau!
Jahresberichte finden sie hier.













