Gerüche / Belästigungen
Das Umweltschutzgesetz und dementsprechend die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) enthalten Bestimmungen gegen Belästigungen durch Luftverunreinigungen. Dabei kann es sich um Geruchseinwirkungen, Rauch oder Staub handeln.
Der Bürger hat das Recht auf Schutz vor diesen Einwirkungen, soweit diese als übermässig zu bezeichnen sind. Übermässig sind nach LRV, Art. 2, Abs. 5, Immissionen dann, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören. Solche Abklärungen sind in der Regel komplex und aufwändig. Das AfU klärt jährlich etwa 30 bis 50 solche Fälle ab und erlässt wo nötig die erforderlichen Auflagen.
Gerüche treten häufig bei Klärwerken, Anlagen für die Sammlung und Behandlung von Bioabfällen, Tierkörperverwertung, Nahrungsmittelbetrieben und Lösungsmittelanwendungen auf.
Sehr häufig treten übermässige Immissionen bei illegaler Abfallverbrennung und bei Verwendung unzulässiger Holzbrennstoffe in dafür ungeeigneten Feuerungen auf. Bei Verdacht auf Verbrennung von Abfällen oder nicht zugelassenem Abfallholz kann das Amt Aschentests ausführen.
Die Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen und eine korrekte Ableitung der Emissionen (Kamine) verhindern in der Regel übermässige Immissionen. Im Bereich der Tierhaltung sind vor allem Mindestabstände zu beachten. Bei bestehenden Anlagen können Massnahmen zur Abluftableitung und wenn nötig Abluftreinigungsanlagen die Probleme lösen.













