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Kleinfeuerungen Oel und Gas

Für Kleinfeuerungen sind im Kanton Thurgau die Gemeinden zuständig.

Als Kleinfeuerungen gelten alle Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswäremleistung (FWL) bis 350 kW (Kilowatt) und die Feststoff-Feuerungen (vorab Holzfeuerungen) mit einer Leistung bis 70 kW. Zum Vergleich: Eine Heizleistung von 10 bis 20 kW entspricht der Feuerungswärmeleistung für ein Einfamilienhaus.

Kontrollen

Kleinfeuerungen müssen die Emissionsgrenzwerte der Luftreinhalteverordnung (LRV) einhalten. Anlagen, die auch nach dem Einregulieren diese Werte nicht erreichen, müssen saniert werden. Die Sanierung wird von der Gemeinde angeordnet.

Im Kanton Thurgau gibt es ca. 32'500 Kleinfeuerungen. Eine Feuerungskontrolle ist alle zwei Jahre vorgeschrieben. Über die Organisation dieser Kontrollen und das Vollzugsmodell entscheiden die Gemeinden. Die Ergebnisse der Kontrollen durch die Gemeinden werden jährlich in einem Bericht "Feuerungskontrolle" den Gemeinden mitgeteilt.

Kleinfeuerungen für Öl und Gas dürfen seit dem 1. Januar 2005 nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen der LRV (Anhang 4) nachgewiesen ist. Für jede dieser Anlagen muss eine Konformitätserklärung vorliegen. Weiterhin zugelassen sind auch Neuanlagen, welche über die bisherige Typenprüfung des BAFU verfügen.

Blockheizkraftwerke

Blockheizkraftwerke produzieren sowohl Strom als auch Wärme. Grosse Anlagen werden vom Kanton direkt kontrolliert. Anlagen unter 100 kW werden von den Gemeinden alle zwei Jahre kontrolliert, analog dem Vorgehen bei Kleinfeuerungen. Auch diese Arbeit wird vom Feuerungskontrolleur erledigt. Er kann die Anlagen entsprechend den Angaben auf dem Merkblatt Blockheizkraftwerk unter 100 kW  kontrollieren.